Haftung bei Produkteverpackung
Wer haftet, wenn sich jemand bei einer Produktverpackung verletzt und ärztliche Hilfe braucht ?
Haftung des Herstellers
Wenn ein Produkt fehlerhaft ist und sich jemand aus diesem Grund verletzt (Personenschaden), so haftet grundsätzlich der Hersteller dieses Produkts. Die Produktehaftung wird im Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG, SR 221.112.944) geregelt.
Produktfehler – Definition
Ein Produkt wird dann als fehlerhaft betrachtet, wenn es die legitimen Sicherheitserwartungen eines Durchschnittsverbrauchers nicht erfüllt. D.h. wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten kann. Dabei wird auch beurteilt, wie das Produkt präsentiert und vernünftigerweise gebraucht wird und wann es auf dem Markt eingeführt wurde.
Produktfehler und Personenschaden
Falls ein Produktfehler einen Personenschaden (z.B. Verletzung) verursacht, so ist der Schaden vollständig und unabhängig von der Nutzung des Produkts vom Hersteller zu ersetzen (private und gewerbliche Nutzung). Zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produktes und dem Schaden muss allerdings ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, d.h. der Fehler muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sein, den eingetretenen Schaden zu bewirken, so dass der Eintritt des Schaden als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint.
Sichere Produkte
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) dürfen Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Der Hersteller muss insofern dem spezifischen Gefährdungspotential des Produkts auf geeignete Weise entgegenwirken. Z.B. durch eine besondere Kennzeichnung und Aufmachung des Produkts, durch Verpackung sowie durch Anleitung für seine Installation und korrekte Wartung etc. Insofern muss dem spezifischen Gefährdungspotential eines Produkts auch die Art der Verpackung entsprechen (Art. 3 Abs. 4 lt. b PrSG).
Personenschaden durch Produkteverpackung
Falls eine Produkteverpackung so ausgestaltet ist, dass bei einer normaler Verwendung des Produkts die Gesundheit des Konsumenten gefährdet wird (spezifisches Gefährdungspotential) und sich jemand aufgrund dieser Verpackung auch konkret verletzt (z.B. Schnittwunde etc.), so kann eine Produktehaftung des Herstellers – im Rahmen des Produktehaftpflichtgesetzes – näher überprüft werden; vom Geschädigten bzw. verletzte Person muss dabei nur glaubhaft gemacht werden, dass das Produkt bzw. die Verpackung die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Konsumenten nicht erfüllt – auch dann, wenn der Hersteller z.B. in der Gebrauchsanweisung vor einer bestimmte Gefahr warnt (vgl. BGE 133 III 81).
Im Schadenfall empfiehlt deshalb folgendes Vorgehen: Schaden und fehlerhaftes Produkt dokumentieren (Fotos), Belege aufbewahren: Arztrechnung, Arztzeugnis etc., eingeschriebener Brief an Hersteller: Unfallablauf schildern und Schadenersatz verlangen. Der Schaden muss innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden – längstens jedoch innerhalb von 10 Jahren, nachdem das Produkt auf den Markt kam.
Autor: Reto Ramstein, Jurist
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