Transportverpackungen und ihre Anforderungen
Unsere Welt ist komplexer geworden. Darum muss sie auch komplex organisiert werden. Das gilt auch für unser Transportwesen. Hier gilt es im vornherein Produkte korrekt zu verpacken und die genauen Bestimmungen zu berücksichtigen. In diesem Artikel zeigen wir die wichtigsten auf, inkl. weiterführende Links zu den Bestimmungen.
Die Themen im Überblick:
Begriffsdefinition
Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, Transportschäden von Waren verhindern oder aufgrund der Transportsicherheit verwendet werden. Bei gefährlichen Transportgütern muss zudem die Umgebung ausreichend geschützt sein. (Quelle: Schweizer-Verpackung).
Gesetzliche Auflagen
Die Transportverpackung muss zahlreichen Richtlininen entsprechen. Gesetzliche Bestimmungen sind auf EU-Ebene vorhanden.
Als Nicht-Mitglied der EU sind diese für die Schweiz jedoch nicht bindend. Im Gegensatz z. B. zu Deutschland gibt es in der Schweiz auch keine allgemeine Verpackungsordnung, welche z.B. Transportverpackungen regelt.
Klare Vorschriften für bestimmte Verpackungseigenschaften
Diesbezügliche Bestimmungen sind im Umweltschutzgesetz sowie in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung enthalten (Art. 30-30e, 32 und 32abis, Kapitel Abfälle); umweltschädliche Stoffe für Verpackungen sind entweder verboten (Cadmium, Quecksilber etc.) oder werden durch freiwillige Übereinkommen untersagt (chlorhaltige Kunststoffe wie PVC etc.). (Quelle: Bundesamt für Umwelt, Verpackungen,bafu.admin.ch).
Leitfaden für Transportverpackungen von empfindlichen und industriellen Produkten
Das Schweizerische Verpackungsinstitut (SVI) hat auch einen Leitfaden für Transportverpackungen von empfindlichen industriellen Produkten erstellt. Dieser Leitfaden enthält entsprechende Empfehlungen an die Transporteure und kann gebührenpflichtig auf der Homepage der SVI bestellt werden (svi-verpackung.ch).
Transportbestimmungen der Post
Die Schweizerische Post hat eigene Transportbestimmungen erlassen, welche für die Verpackung von Transportwaren angewendet werden kann.
Bestimmte Waren werden für den Transport nicht zugelassen, wie etwa Sprengstoff, Farben, Lacke, Waffen, Edelsteine, Kunstgegenstände, lebende Tiere und Pflanzen.
Mit der Genehmigung der Swiss Post GLS sind hier allenfalls Ausnahmen möglich. Der Absender ist zudem selber dafür verantwortlich, dass der Versand in einer geeigneten Verpackung erfolgt und er kann eine Zusatzversicherung gegen alle Risiken von Haus zu Haus – Transporten abschliessen. (Quelle: Swiss Post GLS, Swisspost-gls.ch)
Besondere Bestimmungen für den Palettenversand in europäische Länder
Darüber hinaus gibt es bei der Post besondere Bestimmungen für den Palettenversand in europäische Länder (vgl. Swisspost-gls.ch). Mehr Infos hier zu im PDF.
Prüfung von Transportverpackungen
Das Zertifizierungsunternehmen SGS macht eine auf der Grundlage der ISTA-Normen (International Safe Transit Association) zertifizierte Prüfung von Transportverpackungen. Dabei wird untersucht, ob die Verpackungsmaterialien den Vorgaben des Unternehmens entsprechen und genügend Schutz bieten können. (Quelle: SGS, Logistik, sgs.ch).
Gefahren/Unfallstatistik
Bis jetzt wurde keine Übersicht veröffentlicht, welche die Gefahren bei der Verwendung von Transportverpackungen oder eine entsprechende Unfallstatistik aufzeigt.
Es ist jedoch zu empfehlen, die bestehenden gesetzlichen Auflagen (USG, Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung etc.) zu beachten, als Absender dafür zu sorgen, dass der Transport in einer geeigneten Verpackung erfolgt und – falls möglich – beim SGS-Zertifizierungsunternehmen eine Prüfung der gewählten Transportverpackung durchzuführen.
Industrie-Produkte.ch, Autor: Reto Ramstein, Jurist, Erstveröffentlichung 29.7.2014, überarbeitet 24.3.2026/Andreas Räber











